Manuscripta juridica

[Principal Investigator: G. R. Dolezalek]







Glossae ad Digestum novum


Author(s):

  • Multiplex
  • Pilius de Medicina
  • Bulgarus de Bulgarinis
  • Ugo de Porta Ravennata
  • Jacobus de Porta Ravennata
  • Rogerius
  • Johannes Bassianus

Incipit:

  • Scilicet nouum
  • Cognita nunciatione iusta
  • Introducta est
  • Non tamen precessit [and then:] denuntiatio constructionis ut infra. quod ui aut clam. Si alius
  • Ad interdictum debebit [and then:] propositum de eo quod

Glossae ad Digestum novum . Dritte, umfangreichste Glossenschicht:

Allegationen, texterklärenden Glossen, Notabilien und besonders viele interessante textkritische Glossen. Auch in dieser Schicht sind Notabilien ungleichmäßig dicht eingetragen. Oft fehlen sie über lange Strecken. Auf fol. 126rb sind Siglen dieser Schicht vor bereits vorhandene Allegationen der zweiten Schicht gesetzt worden. Dies beweist, dass die dritte Schicht erst nach der zweiten eingetragen wurde.

Lackschwarze Tintenfarbe. Die Buchstaben sind etwas gebrochen und viel kleiner als bei der ersten Schicht, aber größer als bei der zweiten Schicht. Texterklärende Glossen beginnen marginal stets mit einem Paragraphenzeichen, interlinear fehlt es jedoch öfter. Das Paragraphenzeichen ist leicht nach rechts geneigt (Unterschied zur zweiten Glossenschicht). Bei den Allegationen steht über dem Kürzel für 'infra' ein nur leicht gewellter Querstrich oder auch gar nichts, beim Kürzel für 'supra' immer gar nichts. Für 'Codex' steht ein großes 'C' mit hohlem Schaft. Bei Notabilien steht als Abschlusszeichen unter deren dreieckiger Spitze eine Dekoration 'Y'. Die Notabilien sollten mit farbigen Initialen ausgestattet werden. Ausgeführt sind diese Initialen aber erst ab Buch 48 und nur in wenigen Einzelfällen auch weiter vorne.

Der Schriftcharakter der dritten Schicht zeigt geringfügige Schwankungen. Es kann sein, dass hier mehrere Schreiber gearbeitet haben. Dies ist aber weder im Microfilm noch im Original zu erkennen.

Die Glossen benutzen waagrechte Linien wie bei der zweiten Schicht. Sie halten sich an das Bologneser Linienschema, wo immer der verbliebene Platz dies irgend zulässt -, auch auf denjenigen Blatträndern, wo ein anglonormannisches Linienschema eingetragen ist.

Als häufigstes Siglum der dritten Schicht erscheint pi, besonders oft vor Allegationen (z.B. fol. 125rb). Es gibt auch die Formen py und pi.m (fol. 74v). Weiterhin finden sich R (fol. 82r), r (fol. 145r), v, B, Ja (vor Allegationen, fol. 136rb, 142ra, 148vb) und secundum Job (fol. 62va). Bei D.48.1 wird das Decretum Gratiani zitiert.

Zum Inhalt der texterklärenden Glossen der dritten Schicht ist festzustellen, dass sie die älteste, erste Schicht ergänzen. Liest man die Glossen der ersten und dritten Schichten fortlaufend hintereinander, so hat man eine ziemlich vollständige Glossenkette des nicht rein martinischen Mischtypus vor sich, verwandt mit den in ZRG RA 84(1967) beschriebenen Glossenschichten Vv, Bb, Pp und auch mit F, K und Pa. Jedoch enthält die Glossenmasse darüberhinaus noch weitere Glossen, vor allem mit den Siglen a und v, die in den aufgezählten anderen Handschriften fehlen und nur aus dem Basel-Olmützer Apparat (Basel, UB, C.I.7 und Olomouc, C.O.273) und aus dem Apparat des Azo bekannt sind.

Die dritte Schicht setzt spärlich bei fol. 48r ein (bei D.41.8), verdrängt dann ab fol. 49 (Buch 42) die zweite Schicht und versiegt wieder allmählich bis fol. 66v. Bei fol. 74r-86v steht sie wiederum an Stelle der dort fehlenden zweiten Schicht. Zwischen D.48.1 (fol. 124va) und D.50.13 (fol. 162ra) finden sich Glossen der dritten Schicht zwischen denen der zweiten Schicht.

Die zweite und dritte Glossenschicht findet sich auch bei den letzten sieben Blättern, wo der Gesetzestext lackschwarz geschriebenen ist. Die Zeilen dieser beiden Schichten sind oft breiter als es die senkrechten (für die erste Schicht vorgezeichneten) Linien erlauben.

Folgende Glossen der ersten plus dritten Schicht sind beim Anfang des Digestum novum erhalten (nur interlinear, denn marginale Glossen sind radiert!)

(ad rubricam D.39.1:) ///- Rasura///- de bonorum possessione que iure pretorio introducta est. Supponitur de operis noui nuntiatione que similiter iure pretorio introducta est


Author(s): Pilius de Medicina; Bulgarus de Bulgarinis; Ugo de Porta Ravennata; Jacobus de Porta Ravennata; Rogerius; Johannes Bassianus, et alii

No. of pages: Fol. 48r-66v, 74r-86v, 124va-162ra

Incipit:

  • (ad v. 'opus':) Scilicet nouum
  • (ad v. 'deinde':) Cognita nunciatione iusta
  • (ad v. 'facta sunt':) Idest Introducta est
  • (ad v. 'fuerit factum':) Non tamen precessit denuntiatio constructionis(?) ut infra. quod ui aut clam. Si alius. R
  • (ad v. 'factum erit':) Idest Ad interdictum debebit propositum de eo quod ...

    Als Beispiele für lange Glossen können hier einige Texte aufgelistet werden.