Manuscripta juridica

[Principal Investigator: G. R. Dolezalek]







Lectura Codicis Justiniani


Author(s):

  • Multiplex
  • Jacobus Balduini
  • Roffredus de Epiphaniis (Beneventanus)
  • Bernardus Dorna(?)
  • Burchardus(?)

Lectura Codicis Justiniani . Dritte Glossenschicht, meist sehr klein geschrieben, stellenweise aber auch so groß, dass Verwechslungen mit der Henrigetus-Hand möglich sind (Schicht 5). Die Schriftfarbe ist hellbraun, stellenweise mit einem grünlichen Einschlag (fol. 30v), meist aber mit rötlichem Einschlag, so dass Verwechslungsgefahr mit der ersten Glossenschicht besteht.

Klein geschriebene Glossen sind im Microfilm nicht sicher von denen der ersten Schicht zu unterscheiden. Die Glossenschicht enthält ausführliche Erläuterungen, ähnlich denen des Odofredus de Denariis, wobei jeweils ein Textlemma unterstrichen voransteht. Das hier gefundene Werk wird oft und ausführlich zitiert bei Odofredus de Denariis in der ersten Fassung seiner Lectura Codicis. Eine politisch brisante Frage wird auf fol. 1va diskutiert, nämlich ob der Papst über dem Kaiser stehe.

Am Rand der Bücher 1-3 und 7 ist uns besonders viel überliefert. Jedoch ist zu beachten, dass die meisten Texte nicht direkt neben der erläuterten Textstelle stehen, sondern an einem anderen Ort, je nachdem, wo die schon vorhandene Glossierung noch genügend Platz ließ. So ist zu beobachten, dass neben Leges, die im Unterricht nicht oder nur ganz kurz behandelt wurden, dennoch lange Texte von Jacobus Balduini stehen, ja gerade dort. Und zwar Kommentierungen nicht zu diesen Leges, sondern zu anderen, interessanteren Leges - oft weit entfernt vom Ort des Gesetzestextes.

Einige der enthaltenen Texte sind so lang und ausführlich, daß sie als eigenständige Werke bestehen könnten. Mehrere von ihnen beschreibe ich detailliert unten. An Siglen habe ich außer {i}Jac. Bal{/i}und ausführlicheren Formen auch {i}Rof{/i}(fol. 13r) und einmal {i}secundum bu. et io{/i}gefunden, letztere aber nicht in der Farbe der Lectura, sondern als Zusatz in schwarzer Tinte (fol. 31v). Eine Glosse bei C.2.1 mit Verfasserangabe {i}Egidii{/i} zitiert bereits eine Dekretale Gregors IX, nämlich X.2.32.16.


Author(s): Jacobus Balduini

No. of pages: (item 5)