Manuscripta juridica

[Principal Investigator: G. R. Dolezalek]







Signa rubea ad Codicem Justinianum


Signa rubea ad Codicem Justinianum . Alle alten Teile der Handschrift haben 'Rote Zeichen' (cf. Weigand / Dolezalek, ZRG KA 100). Die erste dichte Serie beginnt bei C.2.3. Vereinzelte Zeichen finden sich aber auch schon in Buch 1. Die Zeichen sind in gewöhnlicher Tinte ausgeführt, in Farben, die den verschiedenen Farben der Glossenschichten entsprechen.

Außerdem sind noch zahlreiche andere Hinweiszeichen aus dem frühen saec. XII medies vorhanden:

Es gibt Nota-Signete, isoliert stehend, sowie Ornamente in Notabilien-Funktion, um die herum die älteste Glossenhand erklärende Glossen geschrieben hat (z. B. fol. 55rb ss., 60rb).

Weiterhin begegnen Zeichen 'RG' in der Mitte des Randes (z. B. Fol 55va und öfter) sowie auch Zeichen R, nach vier Seiten hin durch Verzierungen abgehoben: vermutlich sind es Hinweise auf 'Regulae' im Text - das sollen im folgenden drei Beispiele belegen:

C.4.44.7 finis (fol. 59ra): Bei dieser Lex zitiert die Glossenhand Nr. 3 die bekannte Regel 'Quod quisque iuris in alterum statuerit, necesse est ut aduersus se eodem iure utatur'. Glossenhand Nr. 1 hatte nur das Zeichen 'R' gesetzt und darüber 'Quod quisque iuris' geschrieben.

C.4.65.19 (fol. 64ra): Hier enthält der Text die Regel 'Circa locationes atque conductiones maxime fides contractus seruanda est'. Daneben steht das Zeichen 'R'.

C.6.35.11.3 (fol. 114va): Hier enthält der Text die Regel 'Nihil etenim actum esse credimus dum aliquid addendum superest' , und wieder steht das Zeichen 'R' daneben.

Weiterhin ist zu bemerken, dass neben zahlreichen Leges ein Zeichen 'n' steht, vermutlich um anzumerken, dass die Leges nicht im Unterricht erklärt wurden (' non legitur' ), so beispielsweise bei allen Leges von C.4.59.1 - C.4.63 einschließlich. Dementsprechend stehen dort auf den Rändern keine texterläuternden Glossen, sondern nur Allegationes, 'Rote Zeichen' und ein paar Notabilien.


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