Manuscripta juridica

[Principal Investigator: G. R. Dolezalek]







Codex Justinianus


Author(s):

  • Justinianus imperator

Incipit:

  • Hec que necessario
  • Sed que necessario

Explicit:

  • habeant\ testem\ paterne\

Codex Justinianus . Mit den Einleitungskonstitutionen. Zusammengesetzt aus verschiedenartigen Faszikeln, die wohl nicht alle dasselbe Alter haben.

Unter den dürftigen Resten aus Emil Seckels Papieren, die erhalten geblieben sind und die heute im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte verwahrt werden, befinden sich Notizen zu dieser Stuttgarter Handschrift, aus denen ich das Verwendbare zitiere.

Emil Seckel hat die Faszikel untersucht und Folgendes festgestellt: Fol. 1-2 (Einleitungskonstitutionen) sind nachträglich vor die übrigen Faszikel geheftet worden, als separates Doppelblatt. Es folgen dann 20 alte Quaterniones, die jeweils unter dem Text der letzten Seite durchnummeriert sind, und zwar anfangs mittels Buchstaben (Quaternio 1-6 = 'a' -' f' ), dann mittels römischen Zahlen (Quaternio 7 = 'vii.' etc.). Bei den Faszikeln Nr. 10, 13 und 14-16 fehlt die Nummer. Zusätzlich steht auf der letzten Seite eines jeden Faszikels rechts unten ein Reklamant in der Schriftart des Textes, ohne Schmuck. Es folgen dann eine Quinio, eine Quaternio, eine Ternio bis zum Schluss des neunten Buches. Die Bücher 10-12 des Codex, die in dieser Handschrift mitenthalten sind, bilden eine separate Einheit, bestehend aus vier Quaterniones. Die Handschrift ist nicht zweigeteilt vor Buch 5.

Bei den Büchern 1-9 ist die Tintenfarbe rotbraun, nur auf wenigen Strecken wird sie schwarzbraun bis schwarz.

Vollständige Inscriptiones. Nur rote Initialen. Die Buchanfänge wurden bereits im saec. XII ausgestaltet, aber nicht einheitlich. Bei Buch 1 steht die erste Inskriptio in Maiuskelbuchstaben, im Farbwechsel zwischen roter und normaler Tinte. Die zugehörige Initiale I ist herausgeschnitten und verschollen, war also vermutlich schön verziert. Bei Buch 1-6 und 8 ist das voranstehende I gelb, blau, rot und purpurn ausgemalt. Der Anfang von Buch 7 zeigt in denselben Farben einen stehenden Kaiser. Bei Buch 9 ist der Buchanfang wie ein bloßer Titelanfang behandelt, lediglich die erste rote Initiale ist etwas verziert.

Ab und zu finden sich Federzeichnungen in Glossenfarbe.

Im Titel C.3.12 de feriis steht eine Lex, die aus dem Breviarium Alarici hierher übertragen wurde und eigentlich nicht zum Text des Codex gehört, nämlich 'Ut die dominico , modis omnibus irruatur' (vgl. Savigny, Geschichte ... vol. 4 p.367-369). Am Rand neben dieser Lex, die keine Glossen hat, steht in blasser Tinte 'non' , womit wohl 'non legitur' gemeint ist, und senkrecht 'Gualcosina lex'. Schon E. Seckel hat dies bemerkt und hat dazu notiert, dies bestätige das durch Savigny zitierte Zeugnis des Albericus de Rosate, aus dem hervorgeht, dass man im saec. XIII diese Lex dem Walcausus zuschrieb.

Vermerke darüber, dass einzelne Leges im Unterricht nicht behandelt wurden, finden sich auch an anderen Stellen, zum Beispiel steht bei der sehr langen Lex C.1.27.1 neben dem Anfang des Paragraphen 10 'Hucusque legitur'.

Authentiken stehen im Glossenraum. Der Farbe nach zu urteilen, wurden sie von Glossenhänden eingetragen, lediglich auf fol. 5rb steht eine Authentica in Textfarbe. Die Authentiken tragen rote Initialen und rote Herkunftsangaben. Einige Authentiken tragen am Ende ein Siglum, so zum Beispiel fol. 155va oben {i}b{/i} und fol. 146va oben {i}b{/i}. mit nachfolgendem {i}n{/i}. und einem Strich darüber.

Für die Glossen wurde ein Ritzlinienschema der üblichen Bologneser Art eingetragen, das für vier Glossenschichten benutzt ist.


Author(s):

  • Justinianus imperator

No. of pages: Fol. 1va-185vb

Rubric: De nouo Codice faciendo. De Iustiniano Codice confirmando. (Inscriptio:) Imperator Iustinianus augustus ad senatum

Incipit:

  • Hec que necessario, Der Miniator hat aber statt des vorgezeichneten Buchstabens 'h' ein großes 'S' gemalt, so dass der Text nun beginnt: 'Set que necessario'
  • t que necessario

Explicit:

  • paterne testem habeant