Manuscripta juridica

[Principal Investigator: G. R. Dolezalek]







Glossae ad Codicem Justinianum


Author(s):

  • Multiplex
  • Irnerius
  • Martinus Gosia
  • Azo Portius
  • Hugolinus de Presbyteris
  • Simon
  • Co.
  • Magister (dot semicolon dot)
  • Magister .:. (dot colon dot)

Glossae ad Codicem Justinianum . Sehr vielgestaltig. Die Tintenfarbe wechselt von hellbraun bis hin zu schwarz.

Die Handschrift hat eine älteste Masse von Glossen und zwei jüngere Glossenschichten. Die erste Masse ist im Laufe des saec. XII.1 entstanden, die zweite im saec. XII medies, die dritte im saec. XIII.1.

Vor allem wegen der ersten, ältesten Glossenmasse ist die Leipziger Handschrift wichtig, weil hier eine Glossierung aus dem saec. XII.1 fast ohne Rasuren erhalten ist. Nur sehr selten sind Rasuren zu sehen (z. B. fol. 28va).

Die Glossen der ersten Masse sind uneinheitlich in Tintenfarbe und Schriftart und somit entweder von verschiedenen Händen eingetragen, oder aber von einem Schreiber, der immer wieder in Abständen zu seiner Arbeit zurückkehrte. Vielleicht hat hier der Glossenautor selber geschrieben. Die Glossen dieser Masse sind insofern archaisch, als sie sich noch nicht an die später üblichen Bologneser Schreibregeln halten.

Es gibt in dieser Glossenmasse sowohl Notabilien wie auch Allegationen und texterklärende Glossen. Zu jeder Glossenart ist etwas anzumerken:

Zu den Notabilien der ersten Glossenmasse: Außer den erwähnten Notabilienzeichen mit oder ohne beigeschriebenem Vermerk gibt es ausgeschriebene Notabilien in blasser Tinte. Die längeren sind großenteils, aber nicht immer, in Dreiecksform geschrieben. Die Anfangsbuchstaben sind durchweg nicht hervorgehoben. Zahlreiche Notabilien, mit oder ohne Dreiecksform, werden durch Paragraphenzeichen wie abgebildet in Dolezalek, 'Repertorium ... Codicis' eingeleitet (z. B. fol. 11rb '§ Pena discentis', '§ Pena docentis' etc.). Meist braucht man, wie im obigen Beispiel, nicht das Wort 'Nota' hinzuzudenken, weil das Notabile nicht im Akkusativ formuliert ist.

Eine sehr viel größer und dunkler schreibende Hand hat später Notabilien der Bologneser Standardform, geschmückt durch Initialen, in die alte Notabilienkette eingefügt.

Allegationen der ersten Glossenmasse: Die Handschrift hatte ursprünglich eine lückenhafte Kette von Retro-ante-Allegationen, von denen ein Teil radiert oder überschriftet und ein weiterer Teil zu Supra-infra-Allegationen umgewandelt und durch Angabe der Lex ergänzt wurde. Die verbliebenen texterklärenden Glossen haben fast stets ein Paragraphenzeichen wie abgebildet in Dolezalek, 'Repertorium ... Codicis' - und zwar ist es vorangestellt, also nicht hinten angehängt. Im Nahverweisungsbereich sind sie teils mit Zeichen verbunden, siehe oben. Soweit eine Lex angegeben wird, ist sie vor dem Titel genannt, nicht dahinter, so z. B. gleich am Anfang '§ a. l. v. t. de prediis minorum', oder '§ a. l. vi. t. de testamentis et quemadmodum testamenta ordinentur', letztere in Dreiecksform geschrieben, als ob es sich um ein Notabile handelte. Die Digesten werden abgekürzt zitiert als 'in d' (mit durchstrichenem d). Später wurde die beschriebene Kette durch Supra-infra-Allegationen vervollständigt.

Texterklärende Glossen der ersten Masse: Es gibt interlineare und auch einige marginale Glossen in krummen Zeilen in sehr feiner Schrift. Interlineare Glossen laufen oftmals aus dem Schriftblock hinaus in den Rand hinüber. Marginale Glossen bevorzugen den Platz in senkrechter Fortsetzung der Textkolumnen nach oben und nach unten, und wie damals üblich sind sie nicht größer geschrieben als die interlinearen. Soweit Paragraphenzeichen gesetzt sind, haben sie die Formen wie abgebildet in Dolezalek, 'Repertorium ... Codicis'. Marginal tritt auch das charakteristische frühe verzierte Paragraphenzeichen auf, wie ebendort abgebildet (z. B. fol. 172vb). Auf fol. 27ra endet eine solche Glosse mit einer Allegation der alten Form: 'ut r. de sacrosanctis'. Häufig findet sich vorangestellt das Siglum {i}y{/i}, und ich habe nur diese gesehen. Die Schicht ist auch bei den Einleitungskonstitutionen und den nachträglich hinzugekommenen Blättern zu beobachten.

Erste Glosse, fol. 1ra: y De iustitia tractatur ... ... ... de precipua tracta ... idest de ... religionis cum primum (?) ... ... .

Die zweite Glossenschicht, in sehr dunklen, schiefen Zeilen, setzt ihre Buchstaben groß und locker nebeneinander, wie es später im saec. XVI üblich wurde. Wenn nicht allenthalben das Siglum {i}m{/i} vorkäme - auch {i}b{/i} ist zitiert (fol. 41va)-, so könnte man in der Tat glauben, eine Humanistenhand habe hier geschrieben. Die Hand hat Leges nachgetragen (z. B. fol. 76va), und sie hat außer Distinktionen (fol. 43vb) und anderen Glossen auch zahlreiche Authentiken geschrieben (z. B. fol. 42r-v).

Als dritte Schicht erscheinen mittelbraune, balkenbildend geschriebene Glossen, vielfach leicht nach links geneigt, aber nicht immer, auf vorgezeichneten braunen Linien, häufig am Fuß der Seite mit Lemma und auch häufig im Interkolumnium, das in dieser Handschrift besonders breit ist. Es handelt sich um diskursive texterklärende Glossen, die Allegationen miteinbeziehen. Als Siglum erscheint häufig {i}sy{/i}., auch in der Form {i}sy. acursius{/i} (fol. 30va), weiterhin öfter {i}h{/i} (z. B.fol. 158r, 2x) und häufig {i}az.{/i} in verschiedenen Formen, die verschiedene Personen bezeichnen könnten, aber nicht müssen: [abgebildet in Dolezalek, 'Repertorium ... Codicis']. Eine dieser Formen könnte auch gelesen werden als {i}m{/i}. Weiterhin begegnen {i}Co{/i}. (fol. 158rb, dazu unten), {i}secundum Iob{/i}., (fol. 164rb), {i}secundum v{/i} (mit einem Punkt über dem v) [= Ugo?] (fol. 159r, 2x), .;. und .:. (beide z. B. fol. 29rb) und .,. (fol. 31ra). Eine interessante Allegation auf fol. 42va könnte bereits die Glossa ordinaria meinen: 'in glosa i.t. quando provocare et C. quorum apell. non rec.' (C.7.64-65). Sehr dicht ist das Interdiktsrecht im achten Buch glossiert. Deshalb musste hierfür ein gesondertes Blatt eingefügt werden (fol. 171, s. unten). Vielleicht stammt auch folgendes bekannte Stück von dieser Hand:


Author(s): Irnerius; Martinus Gosia; Azo Portius; Hugolinus de Presbyteris; Simon; Co.; Magister (dot semicolon dot) (fol. 29rb); Magister .:. (dot colon dot) (fol. 29rb); Magister .,. (dot comma dot), et alii

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