Manuscripta juridica

[Principal Investigator: G. R. Dolezalek]







Lectura Codicis Justiniani


Author(s):

  • Multiplex
  • Jacobus Balduini(?)
  • Jacobus Ardizonis de Broilo (Veronensis)(?)
  • Jacobus Calbeti(?)
  • G. Cabor.

Lectura Codicis Justiniani ; ein wichtiges Werk, das den Codex ausführlich und vollständig erläutert.

Die vierte Schicht ist in allen Teilen der Handschrift durchlaufend eingetragen, nachdem dort bereits die Glossen der dritten Schicht (= Accursius) eingetragen waren. Dennoch nimmt die vierte Schicht für gewöhnlich nicht Bezug auf Glossen des Accursius (Ausnahme: fol. 240va).

In der vierten Schicht kommen fast nur texterklärende Glossen vor. Es finden sich zwar einige bloße Allegationen und einige Notabilien, aber sie fallen nicht ins Gewicht gegenüber der großen Masse texterklärender Glossen. Mitunter handelt es sich bloß um Erklärungen einzelner Worte, meist aber lesen wir sehr ausführliche Kommentare. Über große Strecken ist jede Lex kommentiert.

Die Buchstaben sind leicht nach links geneigt und meistens sehr fein und in kleinen Zeilen geschrieben, oft interlinear, wobei oft mehrere Zeilen untereinander zwischen zwei Zeilen des Textes stehen. Viel ist im Zwischenraum zwischen den Textspalten geschrieben, viel in großen Schriftblöcken auf den unteren Rändern. Leider sind gerade die unteren Ränder sehr oft im Film des Max-Planck-Instituts nicht zu lesen.

Über große Strecken trägt fast jede Glosse das Siglum {i}Ia{/i}. (fol. 8va infra: ... non puto dandum actionem, de libro Ia.).

Gelegentlich findet sich ein Siglum {i}(secundum) ar{/i}., geschrieben wie abgebildet in Dolezalek, 'Repertorium ... Codicis': fol. 108v zweimal, fol. 116va mehrfach, fol. 117va, 124vb, 127ra, 127va, 130vb. Auf fol. 146rb steht zu C.5.3.4 eine Glosse mit Siglum {i}Ia. Calbet{/i}, die einen {i}G. Cabor.{/i} erwähnt. Jedoch ist im Film nicht klar zu erkennen, ob die Glosse zur selben Schicht zu rechnen ist.

Der Schreiber der vierten Glossenschicht bezeichnet einen Jacobus und auch Hugolinus de Presbyteris als {i}dominus{/i} (fol. 6rb): Sed contra hec dicebat dominus Ia. ... ; fol. 140ra, C.4.62.4: Sed domino Iacobo uidetur contra.

Aus den folgenden drei Stellen ergibt sich, dass der Magister der Schule eines 'Johannes' (Bassianus?) folgte, dass er Azo nahestand und dass die Lectura aus der Zeit nach 1216 stammt:

fol. 34v infra, unter C.1.17 (zu welcher Lex?): Lex ista duobus modis legitur. Legunt enim quidam hanc legem in principio de singulari interesse, in fine autem intelligunt eam de communi interesse. Et ita de plano legunt legem istam. Nos autem qui sumus sequaces Io. legimus hanc legem totam de singulari interesse. Legimus autem hanc distinguendo ... .

fol. 214va: Et ita dixit Azo et alii doctores.

Auf fol. 139r ist ein Text von 1216 zitiert: X.5.40.26 = 4.Comp. 5.40.1.

Zur Ermittlung, um welchen 'Iacobus' es sich handelt, habe ich Stichproben der Glossen dieser vierten Schicht verglichen mit den Druckausgaben der Kommentare von Jacobus de Arena, von Jacobus Butrigarius und Jacobus de Ravanis, außerdem zur Kontrolle auch mit Odofredus und Azo (Lectura). Diese Druckausgaben enthalten zu den verglichenen Stellen des Codex entweder gar nichts oder aber sie weichen ab ohne wörtliche Anklänge. Als Stichproben dienten: C.1.14 (fol. 27va, neben C.1.12.6); C.8.4.7 (fol. 33v) 'In tantam furoris' dat intelligere, quod audacia furens cons. ... ; C.4.20.19 (fol. 111ra); C.4.30.9 (fol. 120rb); C.4.66 (fol. 144rb, vide supra).

Als Verfasser kommen in Frage eventuell Jacobus Balduini, eher aber Jacobus Calbeti. Von dem letzteren kannten wir bisher nur Additiones zum Digestum novum, erhalten in MS Bologna CS 283, und ein Consilium aus Katalonien, jetzt ediert durch Paul Freedman.

Lange Lecturae dieser vierten Schicht stehen oftmals weit entfernt vom kommentierten Gesetzestext auf einem anderen Blatt, wo gerade Platz frei war (Beispiel: C.8.4.7 auf fol. 44v).

Aus dem Werk erfahren wir, welche Leges zu jener Zeit im Unterricht gelesen wurden und welche nicht. Letzteres lässt sich schon allein daraus ablesen, dass einzelne Passagen nicht kommentiert sind. Jedoch kommen oft ausdrückliche Vermerke hinzu: fol. 19v, C.1.5, neben Lex 2 und neben Lex 4: Hec lex non legitur ... ; fol. 42va, neben C.1.28: Leges istius tituli nec etiam aliorum titulorum subsequentium (non) leguntur in scolis, usque ad secundum librum fere, etc.

Aufschlüsse über den Magister Jacobus, in dessen Unterricht hier mitgeschrieben wurde, gibt auch das folgende längere Stück, das zeigt, dass dieser Magister Bologneser Gebräuche kannte:


Author(s): Vierte Glossenschicht: Jacobus Balduini(?); Jacobus Ardizonis de Broilo (Veronensis)(?); Jacobus Calbeti(?); G. Cabor.

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